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   LSG Sachsen, 24.03.2021 - L 1 KR 259/18   

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LSG Sachsen, 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 (https://dejure.org/2021,13969)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 (https://dejure.org/2021,13969)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24. März 2021 - L 1 KR 259/18 (https://dejure.org/2021,13969)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 228/18
    Insoweit verweist die Beigeladene zu 2 selbst darauf, dass sie einen eigenen (vertraglichen) Anspruch nach § 132a SGB V nicht geltend machen kann und will, da es offensichtlich an der hierfür erforderlichen Voraussetzung - nämlich der Genehmigung der häuslichen Krankenpflege durch die beklagte Krankenkasse - fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris Rn. 26).

    Denn dem Leistungserbringer steht für von ihm zulässigerweise erbrachte Leistungen (zu einem Fall unzulässiger Leistungserbringung nach bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsanspruchs des Versicherten siehe Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris) ein eigenständiger, im sozialrechtlichen Vertragsrecht wurzelnder Anspruch auf Vergütung zu.

    Wird der Leistungserbringer nicht in Erfüllung eines - sei es tatsächlich oder auch nur vermeintlich bestehenden - zivilrechtlichen Vertrags tätig, sondern ausschließlich zur Erfüllung eines vermeintlich bestehenden Sachleistungsanspruchs des Versicherten nach § 37 SGB V, scheiden Ansprüche auf Kostenerstattung oder Kostenfreistellung aus (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation: BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R - juris Rn. 11; Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris Rn. 27).

    In derartigen Fällen handelt ein Leistungserbringer, der seine Leistungen ohne die vertraglich vorgesehene Genehmigung der Krankenkasse erbringt, auf eigenes Risiko und bleibt ggf. - in den Fällen einer ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten - ohne Vergütung (Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris Leitsatz [zu Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V]).

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 1 KR 340/19
    Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Beigeladenen zu 2 bei der Leistungserbringung nicht in Erfüllung eines - sei es tatsächlich oder nur vermeintlich bestehenden - zivilrechtlichen Vertrags tätig geworden ist, sondern ausschließlich zur Erfüllung eines vermeintlichen Sachleistungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 37 SGB V (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation: BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R - juris Rn. 11; Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris Rn. 27).

    In derartigen Fällen handelt ein Leistungserbringer, der seine Leistungen ohne die vertraglich vorgesehene Genehmigung der Krankenkasse erbringt, auf eigenes Risiko und bleibt ggf. - in den Fällen einer ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten - ohne Vergütung (Senatsurteil vom 24.03.2021 - L 1 KR 259/18 - juris Leitsatz [zu Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V]).

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